Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen

der LC Schwertransport und Kontraktlogistik GmbH (Auftraggeber)

 

Bezeichnungen, die in diesen Bedingungen genutzt werden:

Auftraggeber = LC Schwertransport und Kontraktlogistik GmbH

Auftragnehmer = Erbringer der Leistung

Einkauf von Transport-, Kran- und Nebenleistungen

Diese Einkaufsbedingungen sind durch Hinweis in dem Leistungsvertrag sowie durch Möglichkeit der Einsichtnahme durch den Auftragnehmer unter schwertransport.de/einkauf Grundlage und Bestandteil des Leistungsvertrages geworden.

Nebenleistungen sind Leistungen, die nicht eine Transportdurchführung oder Kranleistung zum Inhalt haben.

Anderslautenden AGB oder Bedingungen, als diesen Einkaufsbedingungen, widerspricht der Auftraggeber ausdrücklich und erkennt diese nicht an. Es gelten nur diese Einkaufsbedingungen, die zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurden.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Durchführung der jeweiligen Beförderungsaufträge nur Fahrzeuge oder Equipment mit entsprechenden Genehmigungen und/oder Lizenzen einzusetzen. Diese sind entsprechend der gesetzlichen Anforderungen versichert.

EG-Lizenzen und Versicherungsnachweise für das eingesetzte Equipment, sofern erforderlich, ist unaufgefordert per email an anfrage (at) schwertransport.de vor Auftragsdurchführung zu übermitteln.

Deutsches Recht gilt grundsätzlich und ausschließlich als vereinbart, sofern gesetzliche Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht entgegenstehen.

Alle durch den Auftragnehmer eingesetzten Fahrzeuge und Gerätschaften müssen den gesetzlichen Bestimmungen und uneingeschränkt der Straßenverkehrszulassungsordnung sowie sonstigen gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt entsprechen. Weiterhin erklärt der Auftragnehmer, alle Vorschriften nach EG-VO Fahrpersonalgesetz für Lenk-, Ruhe- und Schichtzeiten einzuhalten und bereits im Vorfeld der Annahme dieses Auftrages die Durchführbarkeit der Leistung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Lenk-, Ruhe- und Schichtzeiten positiv überprüft zu haben. Ein entsprechender Nachweis ist auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen.

Der Auftragnehmer hat Sorge dafür zu tragen, dass die Mitarbeiter die bei Auftragsbeginn aktuell gültigen Arbeitsschutzgesetze und BG Vorschriften einhalten und einhalten können.

Eingesetzes Fahrpersonal des Auftragnehmers muss der Deutschen Sprache mächtig sein und mindestens Sprachniveau A2 der Definition des Deutschen Bundestages  entsprechen. Ungenügende Sprachkenntnisse können zu Hinderungen bei der Leistungserbringung und Ablehnung der Leistung durch den Versender zur Folge haben. Mehrkosten, die dem Auftraggeber hierdurch entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

Arbeitsunfälle während der Durchführung von uns beauftragten Leistungen sind dem Auftraggeber mit Angabe der Schwere, Grund und Gegenmaßnahmen für die Zukunft mitzuteilen.

Der Auftragnehmer bestätigt schriftlich, mit gesondertem Schreiben, die Einhaltung und Zahlung des in Deutschland gesetzlichen Mindestlohns zum Zeitpunkt der Durchführung des Transportauftrages.

An Be- und Entladestelle müssen alle Kraftfahrer bzw. deren Beifahrer oder Fahrer von Begleitfahrzeugen PSA Persönliche Schutzausrüstung, die dem Einsatz ausreichen, tragen. Diese sind mindestens: -knöchellange Hosen, Sicherheitsschuhe, Arbeitshandschuhe und Helm Im Einzelfall kann auch das Tragen flammhemmende Arbeitskleidung vorgeschrieben sein. Hierauf weist der Auftraggeber gesondert hin.

Es besteht ein grundsätzliches Alkohol- und Drogenverbot. Der Auftragnehmer trägt Sorge dafür, dass Mitarbeiter nach Einnahme von Drogen-, Medikamenten und/oder Alkohol nicht eingesetzt werden.

In Abweichung zu den gesetzlichen Vorgaben erfolgt die Ladungssicherung durch den eingesetzten Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen.

Entsprechend erforderliche und geeignete Ladungssicherungsmittel, die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, sind durch den Auftragnehmer kostenlos und ohne Berechnung zur Verfügung zu stellen. Es sind mindestens 12 Spanngurte mit DIN Zulassung sowie 15 Kantenschoner durch den Auftragnehmer kosten- und berechnungsfrei zur Verfügung zu stellen.

Betriebsfremdem Personal ist die Nutzung oder Bedienung von Betriebsmitteln auf Absender-/ Empfänger Betriebsgeländen nicht gestattet. (z.B. Krananlagen, Stapler, Tore, Bühnen etc.)

Bei Höhenarbeiten z.B. die Nutzung von Personenkörben von Mobilkranen oder Hubarbeitsbühnen muss eine geprüfte und den Sicherungsvorschriften entsprechende Fallsicherung mit Falldämpfer getragen werden.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Güterschadenhaftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens 40 SZR je KG in Verlust geratenem oder beschädigtem Ladungsgut auf eigene Kosten abgeschlossen zu haben und auf Verlangen dem Auftraggeber einen entsprechenden Nachweis über den Abschluss zur Verfügung zu stellen.

Bei Hinderungen an der ordnungsgemäßen und termingerechten Leistungserbringung ist der Auftraggeber unmittelbar nach deren Eintreten schriftlich zu unterrichten. Im Falle der verspäteten Übernahme und/oder verspäteten Erbringung der Leistung behält sich der Auftraggeber vor, entsprechende Mehrkosten aus der Verzögerung an den Auftragnehmer zu berechnen.

Die Weitergabe der Leistungs-und Beförderungsaufträge des Auftraggebers an Dritte bedarf unabdingbar dessen schriftlichen Zustimmung. Im Falle der ungenehmigten Vergabe an Dritte haftet der Auftragnehmer für alle Folgen und Weiterungen, muss sich etwaige Handlungen des durch ihn eingesetzten Subunternehmens vollständig zurechnen lassen und übernimmt die vollumfängliche Haftung.

Stand- und Wartezeiten bei der Be- und Entladung sind dem Auftraggeber unmittelbar nach deren Eintreten anzuzeigen. Verspätete Anzeigen können nicht berücksichtigt werden. Kosten für Stand- und Wartezeiten können nur bei sofortiger und unmittelbarer Information an den Auftraggeber berücksichtigt werden. Für die Be- und Entladung sind jeweils 3 Stunden pro Vorgang durch den Auftragnehmer in den Frachtpreis zu inkludieren.

Wenn nicht anders vereinbart, sind alle Leistungen, sofern offene Fahrzeuge ohne Planenaufbau zum Einsatz kommen, grundsätzlich mittels Überwurfplane vollständig gegen Nässe zu schützen. Die Kosten der Überwurfplanen sind generell in den Frachtpreis zu inkludieren.

Die Rechnungslegung hat ausschließlich an den Auftraggeber zu erfolgen. Den jeweiligen Rechnungen sind durch den Empfänger quittierte Ablieferbelege, z.B. Lieferscheine, bei grenzüberschreitenden Transporten sind obligatorisch CMR-Frachtbriefe beizufügen. Ohne Vorlage der Ablieferquitttungen können Rechnungen des Auftragnehmers grundsätzlich nicht anerkannt werden und werden retourniert.

Das vereinbarte Zahlungsziel beträgt 45 Tage, beginnend jeweils mit dem Ende des Monates, in dem die Rechnung und die Frachtpapiere des Auftragnehmers dem Auftraggeber postalisch oder elektronisch zugestellt wurden. Die Beweislast für die rechtzeitige Zustellung trägt der Auftragnehmer.

Die Abtretung von Forderungen gegen den Auftraggeber, z.B. Factoring, bedarf der vorherigen, schriftlichen Zustimmung. Andernfalls werden Forderungsabtretungen grundsätzlich nicht anerkannt und Zahlungen unmittelbar an den Auftragnehmer geleistet.

Der Auftragnehmer darf nicht mit dem Auftraggeber zu dessen Kunden/Vertragspartner (Auftraggeber der Leistung) in direkten oder indirekten Wettbewerb treten. Das Wettbewerbsverbot bezieht sich auf alle Transport-, Kran- und Transportnebenleistungen, die für den Auftraggeber zu erbringen sind. Im Falle der aktiven ( Akquisition bei dem Kunden/Versender des Auftraggebers) oder passiven (Auftragsannahme durch Aktion unseres Kunden/Versenders) Verletzung des hier vereinbarten Kundenschutzes, berechnen der Auftraggeber je Zuwiderhandlung pauschal und ohne weiteren Nachweis eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 15.000,- und unbeschadet davon, einen weitergehenden Schaden, z.B. Umsatzverluste, zusätzlich geltend zu machen. Das Wettbewerbsverbot gilt jeweils für ein Jahr nach Abschluss des jeweiligen Leistungserbringungsvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer und wird durch nachfolgende Verträge um die angegebene Frist von einem Jahr jeweils verlängert.

Erfüllungsort und Gerichtsstand- auch im Mahnverfahren- ist ausschließlich 47051 Duisburg.

Sollten einzelne Bestandteile dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so werden die übrigen Bestimmungen nicht berührt. Vielmehr werden die unwirksamen oder unwirksam gewordenen Bestandteile durch solche ersetzt, die der Bedeutung der vorhergegangenen am besten gerecht werden.

Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, diese Einkaufsbedingungen ohne vorherige Ankündigung zu ändern und/oder zu ergänzen. Erfolgt eine Änderung während eines aktiven Leistungsvertrages, wird der Auftragnehmer binnen einer angemessenen Frist hierüber schriftlich informiert. Im Falle einer einseitigen Änderung ist der Auftragnehmer berechtigt, innerhalb von einer Frist von 5 Arbeitstagen von dem Vertrag zurückzutreten.

Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Die Schriftform ist für alle Nebenabreden vereinbart.

Mitteilungen an den Auftraggeber können schriftlich an LC Schwertransport und Kontraktlogistik GmbH, Otto-Hahn-Str. 8, 47647 Kerken oder an anfrage(at) schwertransport.de gerichtet werden.

Der Auftragnehmer bestätigt, die Datenschutzverordnung des Auftraggebers unter schwertransport.de/datenschutzkerklarung zur Kenntnis genommen zu haben und erklärt sich mit den Bedingungen einverstanden. Die Einverständniserklärung des Auftragnehmers bedarf keiner besonderen schriftlichen Vereinbarung.